Firmensitz
Grik „Zaunarzt“ Metallbau GmbH
A-4623 Gunskirchen
Zaunstraße 1
1. Allgemeines
Die vorliegenden Bedingungen (AGB ́s) sind für alle mit uns abgeschlossenen Verträge verbindlich.
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass diese Bedingungen nicht durch Unterbreitung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers außer Kraft gesetzt werden.
2. Kostenvoranschlag, Angebote
Angebote werden ausschließlich in schriftlicher Form erteilt. Die Annahme eines von uns erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet uns nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen.
Angebote liegen einer Kostenschätzung zu Grunde. Bei Veränderung des Material- oder Zeitaufwandes bei Durchführung behalten wir uns eine dementsprechende Auftragsanpassung vor.
Unser geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf
unserer ausdrücklichen Zustimmung. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
3. Auftrag
Die Annahme und Auftragserteilung hat ausnahmslos schriftlich zu erfolgen. Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, insbesondere bei Montagevarianten. (Befestigungen: Schraubverbindungen, Schweißungen oder Formschlüssige Verbindungen)
4. Preis
Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechend der aktuellen Kalkulationssituation sind 2 Monate gültig. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelung in der Branche oder anderer zur Leistungserstellung notwendiger Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeit, Finanzierung etc. verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht. Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Begünstigungen wie etwa Skonto und Rabatte sind unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur einer Teilleistung sind wir berechtigt, diese nach zu verrechnen.
Falls nicht anders angegeben handelt es sich insbesondere bei der Fundierung von Stehern um Preise die eine gewisse Bodenbeschaffenheit voraussetzen (ebenes Gelände mit wurzelfreien Erdreich).
Ist diese Beschaffenheit jedoch nicht gegeben wie, Asphalt, Fels, Stein oder Betonuntergrund, hat der Käufer den dadurch verursachten Zeitmehraufwand, sowie Materialmehraufwand zu erstatten. Gleiches gilt wenn das Gelände nicht unmittelbar mit dem LKW erreicht werden kann.
5.Leistungsausführung
Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Die für die Leistungsausführung erforderlichen Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.Die technische Ausführung der Leistungserstellung erfolgt gemäß den einschlägigen Ö-Normen, bzw. nach einschlägigen Gütevorschriften. Sie gelten aber nur insoweit als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
6. Leistungsfristen und Termine
Ausführungstermine bzw. Fertigstellungsfristen werden ausschließlich durch die Firma Grik schriftlich bei der Auftragsbestätigung bekannt gegeben. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt (zB. Wetterlage), Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnenden Umständen verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Punkt 5 dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
7. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
Montage
Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler, bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben. Ebenso ist nichtimmer eine absolut Kratzerfreie Montage bzw.
Transport an oder mit beschichteten Materialien möglich.
Beschichtung
Bei verzinkten, eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. Bei der Beschichtung von verzinkten Werkstücken besteht die Gefahr einer
„Bläschenbildung“ durch ausgasen bzw. Feuchtigkeitseinschlüssen.
8. Gefahrtragung
Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde.
9. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
10. Gewährleistung, Schadenersatz
Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für unbewegliche. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen.
Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt bei Vorliegen von Gewährleistungs- oder
Schadenersatzansprüchen gegen fällige Zahlungen aufzurechnen oder deshalb Leistungen zurück zu halten. Es ist keine Gewährleistungspflicht zu Waren, die wohl im Lieferumfang enthalten sind, aber nicht aus eigener Leistungserstellung stammen. Hierbei geht die Gewährleistungspflicht bzw. Aufforderung zur Mängelbehebung auf den vorgelagerten Geschäftspartner über. Bei eloxierten, verzinkten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in der Farbnuance möglich und diesbezüglich die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Farbunterschieden ausgeschlossen. Wie in Punkt 7 erwähnt kann kein Schadenersatz oder Austausch bei geringfügigen Unreinheiten (Kratzer) von beschichteten Werkstücken eingefordert werden. Die Haltbarkeit von Schlössern, Antrieben, Elektronik, Schließeinrichtungen und dergleichen richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik.
Bei Schnittstellen sowie Schweißnähten auf verzinkten Materialien wird ein Schutzanstrich (Kaltverzinkung) aufgetragen. Dieser entspricht der Gewährleistung des Herstellers bzw. der ISO-Norm. Wir haften lediglich für die verschuldeten Schäden an allen dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die wir im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen haben. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz für Folgeschäden und Folgekosten, Vertragsstrafen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen und Ersatzvernahmen etc., sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz von uns vorliegt.
11. Stornogebühr
Im Fall einer Vertragsaufhebung oder Nichterfüllung des Vertrages ist der Auftraggeber verpflichtet nach unserer Wahl entweder eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des Bruttoverkaufspreises oder den tatsächlich eingetretenen Schaden zu bezahlen.
12. Verrechnung
Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen, Handläufen und dgl.. Sowie bei Stiegen, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl.. Die Verrechnung nach Massen erfolgt durch Wägung oder nach der theoretischen Konstruktionsmasse. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 8,0 kg/m2anzusetzen.
Die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel 3% zugeschlagen.
Der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt 6%.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist 4623 Gunskirchen. Gerichtsstand, unabhängig vom Gegenstand des Verfahrens, ist das sachlich zuständige Gericht in 4600 Wels; wobei es uns zusteht auch an dem für unseren Vertragspartner zuständigen Gericht zu klagen. Auf sämtliche mit uns abgeschlossenen Geschäfte ist das Recht der Republik Österreich anzuwenden; die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.